Schneeräumpflicht in Hamburg – Das müssen Sie wissen

In Hamburg regelt die Schneeräumpflicht, wer bei Schnee und Eis für sichere Gehwege sorgen muss. Sowohl Anlieger als auch die Stadtreinigung tragen je nach Fläche die Verantwortung, Gehwege, Treppen und andere Zugänge von Schnee zu befreien und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.

Verstöße gegen diese Pflicht können nicht nur die Sicherheit von Passanten gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erfahren Sie, wer wann handeln muss, welche Vorschriften gelten und wie Sie Ihre Pflichten effektiv erfüllen.

Die Schneeräumpflicht ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe (nach Hamburgischen Wegegesetz), sondern ein essenzieller Beitrag zur Verkehrssicherheit und dem Schutz von Anliegern und Passanten. Im Winter können glatte Gehwege und nicht geräumte Flächen schnell zu gefährlichen Situationen führen. Zudem bewahrt ein verantwortungsvoller Winterdienst die Anlieger vor teuren Konsequenzen.

Glätte und Schnee gehören im Winter zu den häufigsten Unfallursachen auf Gehwegen. Stürze können schwere Verletzungen wie Prellungen, Knochenbrüche oder Kopfverletzungen nach sich ziehen. Um solche Unfälle zu vermeiden, schreibt § 31 Abs. 1 HWG vor, dass Gehwege in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite mindestens einen Meter von Schnee und Eis zu befreien sind.

Schutz vor rechtlichen Konsequenzen: Bußgelder und Schadensersatzforderungen

Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt, riskiert rechtliche Konsequenzen. Das Hamburgische Wegegesetz (§ 72 HWG) sieht Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor, wenn beispielsweise Tausalz unzulässig verwendet oder der Gehweg nicht rechtzeitig geräumt wird. Darüber hinaus können geschädigte Passanten Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern, wenn sie auf einem nicht geräumten Gehweg stürzen.

Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig:

  • Den Winterdienst rechtzeitig und ordnungsgemäß durchzuführen.
  • Im Zweifel eine zuverlässige Vertretung oder ein professionelles Unternehmen zu beauftragen.

Die Verantwortlichkeiten für den Winterdienst sind im Hamburgischen Wegegesetz (§ 28 und § 31 HWG) klar geregelt. Je nach Lage und Art der Fläche sind entweder die Anlieger oder die Stadtreinigung zuständig.

nlieger sind laut § 3 Abs. 1 HWG die Eigentümer, Erbbau- oder Nießbrauchsberechtigten eines Grundstücks, das an einen öffentlichen Weg grenzt. Zu ihren Pflichten gehört es, folgende Flächen schnee- und eisfrei zu halten:

  • Gehwege in einer Breite von mindestens einem Meter
  • Treppen in voller Breite
  • Fußgängerüberwege und Flächen an Ampeln bis an den Fahrbahnrand
  • Bei Eckgrundstücke alle angrenzenden Gehwege

In Mehrfamilienhäusern kann die Winterdienstpflicht auf die Mieter übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Häufig wird dabei ein Rotationsprinzip angewandt, bei dem die Mieter im Wechsel für den Winterdienst verantwortlich sind. Wichtig ist, dass diese Regelungen klar kommuniziert werden, beispielsweise durch einen Aushang im Hausflur, der die zuständigen Personen oder Haushalte benennt (§ 34 HWG).

Aufgaben der Stadtreinigung: Welche Bereiche übernimmt die Stadt Hamburg?

Die Stadtreinigung Hamburg ist für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Gehwegstrecken zuständig (§ 28 Abs. 3 HWG). Dazu gehören:

  • Bushaltestellen und deren Gehwegverbindungen
  • Brücken und Radwege auf ausgewählten Netzen
  • Wichtige Wege in Grünanlagen oder landwirtschaftlich genutzten Bereichen

Ausnahmen: Im Hafengebiet sowie auf der Insel Neuwerk übernimmt die Trägerin der Wegebaulast den Winterdienst. Flächen, die ausschließlich dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr dienen, sind ebenfalls ausgenommen und unterliegen nicht der Stadtreinigung.

Regelung für Ausnahmen: Beauftragung von Dritten oder Vertretung bei Abwesenheit

Falls Anlieger ihre Pflichten nicht selbst wahrnehmen können – beispielsweise aufgrund von Alter, Krankheit oder Abwesenheit – erlaubt § 34 HWG die Beauftragung Dritter. Dies können Nachbarn, Freunde oder professionelle Winterdienstunternehmen sein. Wichtig ist, dass diese Personen geeignet sind und ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Checkliste für die Beauftragung von Dritten:

  • Klären Sie die Zuständigkeiten klar und schriftlich.
  • Kontrollieren Sie regelmäßig, ob der Winterdienst ordnungsgemäß durchgeführt wird.
  • Hängen Sie bei Mehrfamilienhäusern einen Aushang mit Name und Kontaktdaten der beauftragten Person im Hausflur aus (§ 35 HWG).
Professioneller Winterdienst zur Entfernung von Schnee in Hamburg.

In Hamburg gelten klare zeitliche Vorgaben und Regelungen für die Häufigkeit des Winterdienstes. Diese dienen dazu, die Sicherheit für Fußgänger zu gewährleisten und den Verkehrsfluss auch bei widrigen Wetterbedingungen aufrechtzuerhalten.

Laut § 31 Abs. 3 HWG müssen Gehwege unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls geräumt und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Für Schneefall oder Glätte, die nach 20 Uhr auftreten, gelten folgende Fristen:

  • Werktage: Bis spätestens 8.30 Uhr des folgenden Tages.
  • Sonn- und Feiertage: Bis spätestens 9.30 Uhr des Folgetages.

Wird Schnee oder Eis nicht rechtzeitig entfernt, können Passanten gefährdet werden, was neben Bußgeldern auch zu Schadensersatzforderungen führen kann.

Anhaltender Schneefall oder erneute Glättebildung erfordern mehrfache Räumungen am Tag. Bei starkem Schneefall müssen die Wege regelmäßig kontrolliert und geräumt werden, um eine sichere Passage zu gewährleisten.

Der Winterdienst umfasst nicht nur das Entfernen von Schnee, sondern auch das Streuen bei Glätte und die Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Schneeablagerung. Diese Aufgaben sind für Anlieger klar definiert.

Gemäß § 31 Abs. 1 HWG müssen folgende Flächen schnee- und eisfrei gehalten werden:

  • Gehwege in einer Mindestbreite von 1 Meter
  • Treppen in voller Breite
  • Flächen vor Fußgängerüberwegen oder Ampeln bis an den Fahrbahnrand
  • Alle angrenzenden Gehwege bei Eckgrundstücken

Auch Flächen zwischen Grundstück und Straße müssen geräumt werden, wenn kein baulich abgesetzter Gehweg vorhanden ist.

Das Hamburgische Wegegesetz (§ 31 Abs. 2 HWG) legt klare Regeln für die Verwendung von Streumitteln fest:

  • Erlaubt: Sand, Splitt oder andere abstumpfende Mittel
  • Verboten: Streusalz und tausalzhaltige Mittel, außer bei Treppen, Rampen oder bei Eisregen in Ausnahmefällen

Schnee, der vom Gehweg geräumt wird, darf nicht beliebig platziert werden. Nach § 31 Abs. 4 HWG gelten folgende Vorgaben:

  • Der Schnee ist auf dem Außenrand des Gehwegs oder auf Grünstreifen zu lagern, ohne den Verkehr zu behindern.
  • Fußgängerüberwege, Radwege und Haltestellen müssen freigehalten werden.
  • Schnee darf nicht vor Hauseingängen, Einfahrten, Schaltschränken oder über Hydranten aufgetürmt werden.

Gullys und Straßenrinnen müssen spätestens bei Tauwetter freigeräumt werden, damit Schmelzwasser abfließen kann.

Die Nichteinhaltung der Schneeräumpflicht kann schwerwiegende Folgen haben. Diese reichen von Bußgeldern bis hin zu zivilrechtlicher Haftung bei Unfällen.

Gemäß § 72 HWG handelt ordnungswidrig, wer seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommt. Das betrifft insbesondere:

  • Die nicht rechtzeitige Räumung oder Streuung
  • Den Einsatz verbotener Streumittel wie Streusalz
  • Das Versäumnis, einen geeigneten Vertreter zu beauftragen

Mögliche Strafen:

  • Bußgelder von bis zu 50.000 Euro bei schwerwiegenden Verstößen
  • Die Anordnung einer kostenpflichtigen Räumung durch die Behörde

Zusätzlich zu den Bußgeldern bleibt die zivilrechtliche Haftung bestehen.

Kommt es aufgrund von unterlassenem Winterdienst zu einem Unfall, kann der Anlieger haftbar gemacht werden. Geschädigte können Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, was je nach Schwere der Verletzungen erhebliche Kosten verursacht.

Praxisbeispiel: Stürzt ein Fußgänger auf einem vereisten Gehweg und bricht sich das Handgelenk, trägt der Anlieger alle entstehenden Kosten wie:

  • Arzt- und Krankenhausrechnungen
  • Entgangene Arbeitszeit
  • Schmerzensgeld

Ein gut organisierter Winterdienst beginnt mit der richtigen Vorbereitung. Diese Tipps helfen Ihnen, den Winterdienst effizient und stressfrei durchzuführen.

Damit Sie bei Wintereinbruch optimal auf Schnee und Eis vorbereitet sind, sollten folgende Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden:

  • Schneeschieber und Besen: Überprüfen Sie frühzeitig Ihre Ausrüstung. Ein stabiler Schneeschieber mit ergonomischem Griff erleichtert die Arbeit.
  • Streumittel besorgen: Sorgen Sie rechtzeitig für einen Vorrat an Sand oder Splitt. Viele Gemeinden stellen Streugut kostenlos zur Verfügung.
  • Vertretung organisieren: Klären Sie frühzeitig, wer Ihren Winterdienst übernimmt, falls Sie im Winter verhindert sind.
  • Wettervorhersagen beachten: Halten Sie die lokale Wetterlage im Auge, um rechtzeitig mit der Räumung beginnen zu können.

Häufige Fehler vermeiden: Worauf Anlieger besonders achten sollten

Viele Anlieger machen beim Winterdienst typische Fehler, die rechtliche oder finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Vermeiden Sie diese häufigen Stolperfallen:

  • Unzureichende Breite räumen: Denken Sie daran, dass Gehwege mindestens 1 Meter breit geräumt werden müssen, damit zwei Personen aneinander vorbeigehen können.
  • Falsches Streumittel verwenden: Die Verwendung von Streusalz ist in Hamburg verboten. Greifen Sie stattdessen zu umweltfreundlichen Alternativen wie Splitt oder Sand.
  • Schnee falsch lagern: Vermeiden Sie es, Schnee auf Fahrbahnen, Gullys oder vor Einfahrten aufzutürmen.
  • Fehlende Kontrolle bei der Beauftragung Dritter: Auch bei der Beauftragung eines Dienstleisters bleibt die Überwachung Ihrer Pflicht in Ihrer Verantwortung.

Der Winterdienst von Peters+Burkhardt Hausservice sorgt dafür, dass Ihre Wege und Flächen sicher und regelkonform geräumt werden. Mit modernem Equipment und erfahrenen Teams übernehmen wir die komplette Organisation und Durchführung des Winterdienstes:

  • Schneeräumung von Gehwegen, Treppen und Einfahrten
  • Streuarbeiten mit umweltfreundlichen und effektiven Mitteln
  • Regelmäßige Kontrolle bei anhaltendem Schneefall oder Eisglätte

Unser Team kennt die spezifischen Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) genau und sorgt dafür, dass alle Arbeiten rechtskonform ausgeführt werden.

Die Schneeräumpflicht in Hamburg ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur Sicherheit auf den Wegen. Ob durch Eigenleistung oder die Beauftragung eines Dienstleisters – regelmäßiges Räumen und Streuen schützt vor Unfällen, rechtlichen Konsequenzen und erhöhtem Stress.

Überlassen Sie den Winterdienst den Experten von Peters+Burkhardt Hausservice. Kontaktieren Sie uns noch heute und profitieren Sie von unserem zuverlässigen Service, damit Sie den Winter entspannt genießen können!