In Hamburg regelt die Schneeräumpflicht, wer bei Schnee und Eis für sichere Gehwege sorgen muss. Sowohl Anlieger als auch die Stadtreinigung tragen je nach Fläche die Verantwortung, Gehwege, Treppen und andere Zugänge von Schnee zu befreien und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln zu streuen.
Verstöße gegen diese Pflicht können nicht nur die Sicherheit von Passanten gefährden, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Erfahren Sie, wer wann handeln muss, welche Vorschriften gelten und wie Sie Ihre Pflichten effektiv erfüllen.
Die Schneeräumpflicht ist nicht nur eine gesetzliche Vorgabe (nach Hamburgischen Wegegesetz), sondern ein essenzieller Beitrag zur Verkehrssicherheit und dem Schutz von Anliegern und Passanten. Im Winter können glatte Gehwege und nicht geräumte Flächen schnell zu gefährlichen Situationen führen. Zudem bewahrt ein verantwortungsvoller Winterdienst die Anlieger vor teuren Konsequenzen.
Glätte und Schnee gehören im Winter zu den häufigsten Unfallursachen auf Gehwegen. Stürze können schwere Verletzungen wie Prellungen, Knochenbrüche oder Kopfverletzungen nach sich ziehen. Um solche Unfälle zu vermeiden, schreibt § 31 Abs. 1 HWG vor, dass Gehwege in der für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite mindestens einen Meter von Schnee und Eis zu befreien sind.
Wer seinen Winterdienstpflichten nicht nachkommt, riskiert rechtliche Konsequenzen. Das Hamburgische Wegegesetz (§ 72 HWG) sieht Geldbußen von bis zu 50.000 Euro vor, wenn beispielsweise Tausalz unzulässig verwendet oder der Gehweg nicht rechtzeitig geräumt wird. Darüber hinaus können geschädigte Passanten Schadensersatz und Schmerzensgeld einfordern, wenn sie auf einem nicht geräumten Gehweg stürzen.
Um rechtliche Konflikte zu vermeiden, ist es wichtig:
Die Verantwortlichkeiten für den Winterdienst sind im Hamburgischen Wegegesetz (§ 28 und § 31 HWG) klar geregelt. Je nach Lage und Art der Fläche sind entweder die Anlieger oder die Stadtreinigung zuständig.
nlieger sind laut § 3 Abs. 1 HWG die Eigentümer, Erbbau- oder Nießbrauchsberechtigten eines Grundstücks, das an einen öffentlichen Weg grenzt. Zu ihren Pflichten gehört es, folgende Flächen schnee- und eisfrei zu halten:
Wichtig: Auch öffentliche Wege ohne baulich abgesetzte Fahrbahn gelten als Gehwege und müssen geräumt werden. Ebenso ist die Winterdienstpflicht auf Flächen zwischen Grundstück und Fahrbahn zu erfüllen, sofern kein Gehweg vorhanden ist.
In Mehrfamilienhäusern kann die Winterdienstpflicht auf die Mieter übertragen werden, wenn dies im Mietvertrag oder in der Hausordnung geregelt ist. Häufig wird dabei ein Rotationsprinzip angewandt, bei dem die Mieter im Wechsel für den Winterdienst verantwortlich sind. Wichtig ist, dass diese Regelungen klar kommuniziert werden, beispielsweise durch einen Aushang im Hausflur, der die zuständigen Personen oder Haushalte benennt (§ 34 HWG).
Achtung: Auch bei der Übertragung der Winterdienstpflicht bleibt die Verantwortung zur Überwachung beim Eigentümer. Dieser muss sicherstellen, dass die Räum- und Streuarbeiten ordnungsgemäß und rechtzeitig durchgeführt werden, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.
Die Stadtreinigung Hamburg ist für den Winterdienst auf öffentlichen Straßen und besonders gefährlichen Stellen verkehrswichtiger Gehwegstrecken zuständig (§ 28 Abs. 3 HWG). Dazu gehören:
Ausnahmen: Im Hafengebiet sowie auf der Insel Neuwerk übernimmt die Trägerin der Wegebaulast den Winterdienst. Flächen, die ausschließlich dem Fahrrad- oder Fußgängerverkehr dienen, sind ebenfalls ausgenommen und unterliegen nicht der Stadtreinigung.
Wichtig: Die Stadtreinigung übernimmt nur dort, wo keine Anliegerpflicht besteht. Die gebührenpflichtige Gehwegreinigung deckt den Winterdienst ausdrücklich nicht ab.
Falls Anlieger ihre Pflichten nicht selbst wahrnehmen können – beispielsweise aufgrund von Alter, Krankheit oder Abwesenheit – erlaubt § 34 HWG die Beauftragung Dritter. Dies können Nachbarn, Freunde oder professionelle Winterdienstunternehmen sein. Wichtig ist, dass diese Personen geeignet sind und ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Checkliste für die Beauftragung von Dritten:
Wissenswert: Auch bei der Beauftragung von Dienstleistern bleibt die Überwachungspflicht beim Anlieger. Versäumnisse können zu Schadensersatzforderungen führen.
In Hamburg gelten klare zeitliche Vorgaben und Regelungen für die Häufigkeit des Winterdienstes. Diese dienen dazu, die Sicherheit für Fußgänger zu gewährleisten und den Verkehrsfluss auch bei widrigen Wetterbedingungen aufrechtzuerhalten.
Laut § 31 Abs. 3 HWG müssen Gehwege unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls geräumt und bei Glätte mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Für Schneefall oder Glätte, die nach 20 Uhr auftreten, gelten folgende Fristen:
Wird Schnee oder Eis nicht rechtzeitig entfernt, können Passanten gefährdet werden, was neben Bußgeldern auch zu Schadensersatzforderungen führen kann.
Anhaltender Schneefall oder erneute Glättebildung erfordern mehrfache Räumungen am Tag. Bei starkem Schneefall müssen die Wege regelmäßig kontrolliert und geräumt werden, um eine sichere Passage zu gewährleisten.
Wichtig: Besonders in stark frequentierten Bereichen wie Treppen oder Kreuzungen ist es wichtig, die Räumarbeiten häufiger zu wiederholen. Eine einmalige Räumung am Morgen reicht in diesen Fällen oft nicht aus.
Der Winterdienst umfasst nicht nur das Entfernen von Schnee, sondern auch das Streuen bei Glätte und die Einhaltung spezifischer Vorgaben zur Schneeablagerung. Diese Aufgaben sind für Anlieger klar definiert.
Gemäß § 31 Abs. 1 HWG müssen folgende Flächen schnee- und eisfrei gehalten werden:
Auch Flächen zwischen Grundstück und Straße müssen geräumt werden, wenn kein baulich abgesetzter Gehweg vorhanden ist.
Das Hamburgische Wegegesetz (§ 31 Abs. 2 HWG) legt klare Regeln für die Verwendung von Streumitteln fest:
Achtung: Der unsachgemäße Einsatz von Streusalz kann nicht nur Umwelt und Boden schädigen, sondern auch rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Schnee, der vom Gehweg geräumt wird, darf nicht beliebig platziert werden. Nach § 31 Abs. 4 HWG gelten folgende Vorgaben:
Gullys und Straßenrinnen müssen spätestens bei Tauwetter freigeräumt werden, damit Schmelzwasser abfließen kann.
Die Nichteinhaltung der Schneeräumpflicht kann schwerwiegende Folgen haben. Diese reichen von Bußgeldern bis hin zu zivilrechtlicher Haftung bei Unfällen.
Gemäß § 72 HWG handelt ordnungswidrig, wer seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommt. Das betrifft insbesondere:
Mögliche Strafen:
Zusätzlich zu den Bußgeldern bleibt die zivilrechtliche Haftung bestehen.
Kommt es aufgrund von unterlassenem Winterdienst zu einem Unfall, kann der Anlieger haftbar gemacht werden. Geschädigte können Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen, was je nach Schwere der Verletzungen erhebliche Kosten verursacht.
Praxisbeispiel: Stürzt ein Fußgänger auf einem vereisten Gehweg und bricht sich das Handgelenk, trägt der Anlieger alle entstehenden Kosten wie:
Wissenswert: Auch bei Beauftragung eines Dritten bleibt der Anlieger haftbar, wenn er die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes nicht kontrolliert hat.
Ein gut organisierter Winterdienst beginnt mit der richtigen Vorbereitung. Diese Tipps helfen Ihnen, den Winterdienst effizient und stressfrei durchzuführen.
Damit Sie bei Wintereinbruch optimal auf Schnee und Eis vorbereitet sind, sollten folgende Maßnahmen rechtzeitig getroffen werden:
Unser Tipp: Lagern Sie Streugut und Werkzeuge an einem leicht zugänglichen Ort, um bei plötzlichem Schneefall sofort reagieren zu können.
Viele Anlieger machen beim Winterdienst typische Fehler, die rechtliche oder finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen können. Vermeiden Sie diese häufigen Stolperfallen:
Wichtig: Besonders in stark frequentierten Bereichen wie Treppen oder Kreuzungen ist es wichtig, die Räumarbeiten häufiger zu wiederholen. Eine einmalige Räumung am Morgen reicht in diesen Fällen oft nicht aus.
Der Winterdienst von Peters+Burkhardt Hausservice sorgt dafür, dass Ihre Wege und Flächen sicher und regelkonform geräumt werden. Mit modernem Equipment und erfahrenen Teams übernehmen wir die komplette Organisation und Durchführung des Winterdienstes:
Unser Team kennt die spezifischen Vorschriften des Hamburgischen Wegegesetzes (HWG) genau und sorgt dafür, dass alle Arbeiten rechtskonform ausgeführt werden.
Die Schneeräumpflicht in Hamburg ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern auch ein wesentlicher Beitrag zur Sicherheit auf den Wegen. Ob durch Eigenleistung oder die Beauftragung eines Dienstleisters – regelmäßiges Räumen und Streuen schützt vor Unfällen, rechtlichen Konsequenzen und erhöhtem Stress.
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